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noch ne frage

 
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tomi_1000
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BeitragVerfasst: 28.08.2007 17:36 pm    Titel: noch ne frage Antworten mit Zitat

hallo zusammen,


eine frage zur zucht habe ich da noch.
mann sollte ja einen käfig für kranke vögel bereitstellen,wie ich gelesen habe sollte dieser raum mit fliesen verkleidet sein oder die wände sollten aus beton sein.ausserdem sollte sich dieser raum nicht im haus befinden und wie ich es verstanden habe,auch nicht im selben raum wie die(zuchtanlage)bzw.voliere.
meine frage:
meine voliere befindete sich in einem gartenhaus,ich dachte es wäre ein guter ort.
allerdings ist es jetzt natürlich schwierig einen extra raum zur verfügung zu stellen.
ich habe mich gefragt ob es nicht auch ginge diesen extraraum auszulagern.
ich könnte diesen raum in der garage meines nachbarn einrichten(der nachbar gehört zur familie-also habe ich ständigen zugang)
kennt sich jamand damit aus-würde man so eine genemigung zur zucht bekommen?


danke


mfg


tomi
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xKuhns
Experte
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Virtuelle Haustiere: Profil
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BeitragVerfasst: 28.08.2007 18:54 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

so einfach ist das alles nicht hier mal ein kleiner auszug zum Team schutz bei Psittakose:

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:


1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.


2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort


a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und


b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.


3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.


4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.


5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:


1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose - Unbefuger Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.


2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.


3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort


a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und


b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.


Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.


4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.


5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.


6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.


7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.


(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.


Gruß Thorsten
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tomi_1000
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Alter: 37
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Arten: noch keine/früher mal rosenköpfchen--habe jetzt zwei hübsche pfirsichköpfchen


Virtuelle Haustiere: Profil
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BeitragVerfasst: 28.08.2007 19:19 pm    Titel: danke Antworten mit Zitat

danke,


das sind doch mal infos-wo bekommt man infos dieser art
vom veterinäramt bzw.amtsarzt?
wie gesagt will im moment nicht züchten - interessiere mich aber dafür


gruss



tomi
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